Cashflow e.V. Ehemaligenverein der Beruflichen Schulen Gelnhausen Contact Us Impressum Datenschutz
Präambel
Beseelt von dem Willen, auch der kaufmännischen Abteilung an den Beruflichen Schulen des Main-Kinzig-Kreises in Gelnhausen zu einem Ehemaligen-Verein zu verhelfen, mit dem Ziel, dem Wohle aller, die dort lernten und lernen, lehrten und lehren, sich mit dieser Schule verbunden fühlten und immer noch fühlen, gründen wir Cash Flow – Verein der Ehemaligen, Freunde und Förderer der kaufmännischen Abteilung an den Beruflichen Schulen des Main-Kinzig-Kreises in Gelnhausen , und geben ihm die folgende Satzung:
§1 [Vereinstitel]
(1) Der Verein führt den Namen “Cash Flow – Verein der Ehemaligen, Freunde und Förderer der kaufmännischen Abteilung an den Beruflichen Schulen des Main-Kinzig-Kreises in Gelnhausen” und hat seinen Sitz in Gelnhausen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.
§2 [Vereinsziele]
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Ziele des Vereins sind die Förderung der gegenseitigen Information und der Zusammenarbeit in der kaufmännischen Abteilung an den Beruflichen Schulen des Main-Kinzig-Kreises in Gelnhausen, sowie die Förderung der Kultur, des Sports, der Erziehung und der Berufsaus- und -fortbildung.
§3 [Vereinsmitgliedschaft]
(1) Mitglied im Verein kann jeder werden, der im Beruflichen Gymnasium, der Fachoberschule oder der Berufsfachschule die kaufmännische Abteilung an den Beruflichen Schulen des Main-Kinzig-Kreises in Gelnhausen besucht hat.
(2) Auch andere Personen können als Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Lehrer und andere Personen, die Mitglied im Verein sind und zumindest mittelbar von Aktivitäten des Vereins profitieren könnten haben im Verein kein Stimmrecht.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
(7) Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.
§4 [Vereinsmittel]
(1) Der Jahresmitgliedsbeitrag wird zum 1. Juli eines jeden Jahres per Lastschriftverfahren eingezogen. Bei einem anderen Eintritt als dem 1. Juli wird der volle Jahresmitgliedsbeitrag per Lastschriftverfahren sofort eingezogen.
(2) Über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Mit ihnen darf nicht spekuliert werden. Die Liquiditätssicherung steht über anderen Interessen.
(4) Über alle Mittel des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister des Vereins verfügungsberechtigt.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§5 [Organe des Vereins]
(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptbeschlußorgan des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§6 [Vorstand]
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwölf Beisitzern.
(2) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält.
(4) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind ein jeder alleinvertretungsberechtigt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
§7 [Mitgliederversammlung]
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn der Versammlungsleiter die ordnungsgemäße Ladung festgestellt hat.
(2) Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder nötig, bei einer Änderung der Vereinsziele die Zustimmung aller Mitglieder.
(3) Eine Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies ein zehntel der Anwesenden oder ein Organ des Vereins fordert.
(4) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand mit der Mehrheit von 2/3 der Anwesenden vor Ablauf seiner Amtszeit das Mißtrauen aussprechen.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet gegen Ende eines Schuljahres statt.
(6) Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert, hat das Organ des Vereins, an das diese Forderung herangetragen wird, diesem Willen zu folgen.
(7) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen geschehen und die vom Einberufenden festgesetzte Tagesordnung enthalten.
(8) Die Mitgliederversammlung ernennt zwei Mitglieder zu Kassenprüfern.
§8 [rechtliche Bestimmungen]
(1) Soweit nicht ausdrücklich in dieser Satzung anders bestimmt, findet das Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle anderen Organe des Vereins bindend.
(3) Bei Entscheidungen des Vorstandes müssen frühere Entscheidungen eines Organs berücksichtigt werden.
(4) Alle Ämter sind Ehrenämter. Eine Häufung von Ämtern innerhalb des Vereins ist, soweit nicht durch diese Satzung ausdrücklich vorgesehen, nicht möglich. Besteht ein Interessenkonflikt zwischen der Tätigkeit eines Amtsinhabers im Verein und seinen sonstigen Tätigkeiten, so ruhen seine Ämter bis dieser Konflikt nicht mehr gegeben ist. Nachfolger können grundsätzlich nur auf dem ordentlichen Weg bestimmt werden.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wärtlich in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowei das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§9 [Ausschluß von Mitgliedern]
(1) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
(2) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
(3) Ist die Berufung rechtzeitig eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.
(4) Mit dem Ausschluß erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.
§10 [Auflösung des Vereins]
(1) Der Verein kann durch eine 3/4 Mehrheit in der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, zu der schriftlich mit einer Frist von einem Monat eingeladen wurde. Sollte auch nach 2 maliger fristgerechter Ladung nicht die notwendige Anzahl der Mitglieder erscheinen, so entscheiden die anwesenden Mitglieder mit 3/4 Mehrheit. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Beruflichen Schulen des Main-Kinzig-Kreises, Kaufmännische Abteilung , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§11 [Errichtung der Satzung]
(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.06.1994 in Gelnhausen errichtet.
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